Solange das Unternehmen prosperiert ist der Geschäftsführer haftungsrechtlich nicht zu belangen - das ist ein oft zu hörender Irrglaube.
Allein Umsatzsteuer, Sozialversicherung und Lohnsteuer sind ständige Haftungsauslöser, die es zu beobachten gilt. Auch die Buß- und Strafsachenstelle kann sich melden, wenn die Umsatzsteuer nicht rechtzeitig oder versehentlich falsch abgeführt wurde. Noch heikler wird es für den Geschäftsführer, wenn die Kapitalgesellschaft eine Schwächephase hat, das Eigenkapital langsam aufgezehrt wird und Verluste sich häufen.
Selbst die Gründung birgt aus Sicht des Geschäftsführers einige Risiken. Gerade die Phase zwischen Aufnahme des Geschäfts, Notarbeurkundung und Handelsregistereintragung sollte immer mit Bedacht und Sorgfalt angegangen werden.
Wer haftet zudem, wenn der Geschäftsführer durch rigide Geschäftsordnungen seiner Gesellschafter in seinem Handeln beschränkt wird?
Fragen über Fragen. Diese und weitere beantworteten Horst Grätz (RA) und Dr. Rolf Leuner (WP/StB) aus dem Hause Rödl & Partner,am Mittwoch, 23. September 2015, 18 Uhr im IGZ Bamberg den 35 Teilnehmern.
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